{"id":835,"date":"2011-01-08T17:04:25","date_gmt":"2011-01-08T17:04:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.achtung-frisch-gestrichen.org\/?page_id=835"},"modified":"2011-01-15T23:26:31","modified_gmt":"2011-01-15T23:26:31","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.achtung-frisch-gestrichen.de\/?page_id=835","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p>Satzung des Vereines achtung   frisch gestrichen  e.V.<\/p>\n<h2>\u00a7 1 Name und Sitz<\/h2>\n<p>Der Verein f\u00fchrt den Namen &gt;achtung frisch gestrichen&lt;.<br \/>\nEr f\u00fchrt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz &gt;eingetragener Verein&lt; in der abgek\u00fcrzten Form &gt;e.V.&lt;. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg.<\/p>\n<h2>\u00a7\u00a0 2 Zweck<\/h2>\n<p>Der Verein achtung frisch gestrichen verfolgt den Zweck der F\u00f6rderung von Kunst und Kultur.<br \/>\nDer Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:<\/p>\n<p>Die Schaffung von Kunstwerken an \u00f6ffentlichen Geb\u00e4uden  u.s.w., um zur Stadtversch\u00f6nerung beizutragen,<br \/>\ndie Allgemeinheit auf Kunst aufmerksam zu machen und k\u00fcnstlerisch weiterzubilden,<br \/>\ndurch Planung und Organisation, Dokumentation und  Ver\u00f6ffentlichung,<br \/>\nsowie die Heranf\u00fchrung der Allgemeinheit an die Kunst,<br \/>\ndie M\u00f6glichkeit zu ihrer eigenen k\u00fcnstlerischen Bet\u00e4tigung<br \/>\nund der Ausbildung ihrer k\u00fcnstlerischen Fertigkeiten.<\/p>\n<h2>\u00a7\u00a03 Gemeinn\u00fctzigkeit<\/h2>\n<p>Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.\u00a0 Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<h2>\u00a7\u00a04 Mitglieder<\/h2>\n<p>1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Vereinsmitglieder  k\u00f6nnen nat\u00fcrliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche  unter 18 Jahren bed\u00fcrfen der Zustimmung der\/des gesetzlichen Vertreter\/s.  Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab  Vollj\u00e4hrigkeit.<br \/>\nDer  Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand gestellt werden. \u00dcber  einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des  Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die  Gr\u00fcnde mitzuteilen.<\/p>\n<p>2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Mitgliedschaft endet durch:<br \/>\na.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 freiwilligen Austritt<br \/>\nb.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Tod des Mitglieds<br \/>\nc.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ausschluss aus dem Verein<br \/>\nd.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Verlust der Rechtsf\u00e4higkeit der juristischen Person<\/p>\n<p>Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist von drei Monaten zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ein Mitglied kann bei einem groben Versto\u00df gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu \u00e4u\u00dfern. Der Beschluss \u00fcber den Ausschluss ist mit Gr\u00fcnden zu versehen und dem auszuschlie\u00dfenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschlie\u00dfungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschlie\u00dfungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung dar\u00fcber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlie\u00dfungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschlie\u00dfungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.<\/p>\n<p>Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im R\u00fcckstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.<\/p>\n<p>Mit Beendigung der Mitgliedschaft erl\u00f6schen alle Anspr\u00fcche aus dem Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.<\/p>\n<p>3.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Von den Mitgliedern werden Beitr\u00e4ge erhoben. Die H\u00f6he des Jahresbeitrages und dessen F\u00e4lligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.  \t\t\t<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<h2>\u00a7\u00a05 Vorstand<\/h2>\n<p>1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Vorstand im Sinne des \u00a7\u00a026 BGB besteht aus dem\/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem\/der Kassenwart\/w\u00e4rtin und des\/der Schriftf\u00fchrer\/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und au\u00dfergerichtlich. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschr\u00e4nkt, dass er bei Rechtsgesch\u00e4ften von mehr als 500 <strong>\u20ac<\/strong> verpflichtet ist, die Zustimmung des 1. oder 2. Vorsitzenden einzuholen.<\/p>\n<p>2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlt. Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden f\u00fcr die Zeit von 1 Jahr gew\u00e4hlt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz- Vorstandsmitglied bis zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.<\/p>\n<p>3.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Vorstand beschlie\u00dft in Sitzungen, die von dem\/der\u00a0 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des\/der Vorsitzenden, bei dessen\/deren Abwesenheit die des\/der stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).<\/p>\n<p>4.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Vorstand \u00fcbt  seine T\u00e4tigkeiten ehrenamtlich aus, jedoch erh\u00e4lt er den Ersatz seiner  Auslagen.<\/p>\n<p>5.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Satzungs\u00e4nderungen, die vom Finanzamt oder Registeramt vorgeschrieben werden, darf der Vorstand beschlie\u00dfen.<\/p>\n<h2>\u00a7\u00a06 Haftung<\/h2>\n<p>Die Haftung des Vorstandes ist auf das Vereinsverm\u00f6gen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<h2>\u00a7\u00a07 Mitgliederversammlung<\/h2>\n<p>1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied \u2013 auch ein Ehrenmitglied \u2013 eine Stimme. Die \u00dcbertragung der Aus\u00fcbung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Mitgliederversammlung ist f\u00fcr folgende Angelegenheiten zust\u00e4ndig:<br \/>\na.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands<br \/>\nb.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Beschlussfassung \u00fcber \u00c4nderung der Satzung und \u00fcber die Vereinsaufl\u00f6sung<br \/>\nc.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern<br \/>\nd.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt<\/p>\n<p>3.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mindestens einmal im Jahr, m\u00f6glichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.<\/p>\n<p>4.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Tagesordnung ist zu erg\u00e4nzen, wenn dies ein Mitglied bis sp\u00e4testens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gr\u00fcnden beantragt. Die Erg\u00e4nzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.<\/p>\n<p>5.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn <sup>1<\/sup>\/<sub>3<\/sub> der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gr\u00fcnde beantragt.<\/p>\n<p>6.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Mitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn sie ordnungsgem\u00e4\u00df einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussf\u00e4hig. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit \u00bc der anwesenden Mitglieder dies beantragt.<\/p>\n<p>Beschl\u00fcsse  der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen  Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben au\u00dfer Betracht. Satzungs\u00e4nderungen  bed\u00fcrfen einer \u00be Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die  abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen an. F\u00fcr die \u00c4nderung des Vereinszwecks ist die  Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.<\/p>\n<h2>\u00a7\u00a010 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/h2>\n<p>Die Aufl\u00f6sung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit <sup>4<\/sup>\/<sub>5<\/sub> Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuf\u00fchren. Im Falle der Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Vereinsverm\u00f6gen an eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts oder eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft zur F\u00f6rderung von Kunst, die es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige oder mildt\u00e4tige Zwecke zu verwenden hat. Vor Durchf\u00fchrung der Aufl\u00f6sung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsverm\u00f6gens ist zun\u00e4chst das Finanzamt zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p>Beschluss der Mitgliederversammlung am 4. Dezember 2002, Freiburg im Breisgau<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung des Vereines achtung frisch gestrichen e.V. \u00a7 1 Name und Sitz Der Verein f\u00fchrt den Namen &gt;achtung frisch gestrichen&lt;. Er f\u00fchrt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz &gt;eingetragener Verein&lt; in der abgek\u00fcrzten Form &gt;e.V.&lt;. 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